Covid 19
Informationen zur Corona-Pandemie
Die Corona-Pandemie hält die Welt in Atem und wirkt sich nachhaltig auf unser Leben aus. Auch bei Trauerfällen und bei Beerdigungen gibt es Infektionsschutzregeln, die zu beachten sind und über die wir Sie auf dieser Seite informieren möchten.
Beratungsgespräch
Um eine Bestattung zu organisieren, ist ein Beratungsgespräch zwischen den Angehörigen und uns erforderlich. Derzeit können wir keine Beratungsgespräche im häuslichen Umfeld anbieten, sondern lediglich in unseren Geschäftsräumen. Damit der Mindestabstand gewährleistet ist, können an diesem Beratungsgespräch maximal drei Angehörige anwesend sein.

Bestattungsart
Eine an oder mit Corona verstorbene Person kann erd- oder feuerbestattet werden. Das Gerücht, dass ausschließlich eine Feuerbestattung erlaubt ist, ist falsch.
Feuerbestattung
Vor der eigentlichen Kremation findet im Krematorium eine zweite Leichenschau durch einen Rechtsmediziner oder einen Amtsarzt statt. Einzelne Krematorien erlauben es derzeit nicht, dass die Verstorbenen persönliche Kleidung tragen. Es ist nur möglich, die Verstorbenen mit einem Totenhemd anzukleiden.
Versorgung von infektiösen Verstorbenen
Für den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen gelten weiterhin die Anforderungen von § 7 der Bestattungsverordnung:
Litt der Verstorbene bei seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, oder besteht der Verdacht einer solchen Krankheit, handelt es sich um eine infektiöse Leiche. Übertragbare Krankheiten im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Cholera, COVID-19, Typhus, Diphtherie, spongiforme Enzephalopathien (ohne hereditäre Formen), Polio, offene Tuberkulose, Scabies crustosa sowie HIV, Hepatitis B und C. 3Beim Umgang mit infektiösen Leichen gilt für diejenigen, die die Bestattung vorbereiten, Folgendes:
- Der Bestatter hat über § 6 Satz 1 hinaus eine Schutzbrille sowie eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen;
- die Leiche ist unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhüllen und einzusargen;
- der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „Infektiös“ zu kennzeichnen und darf nicht mehr geöffnet werden.
Teilnahme an Beerdigungen
Am 24.11.2021 ist in Bayern die 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in Kraft getreten.
Am 28.03.2022 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) als Ergänzung dazu die nachfolgenden Informationen zu Bestattungen aufgrund der 15. BayIFSMV herausgegeben:
Aktualisierte Informationen zur Durchführung von Bestattungen in Bayern
während der Corona-Pandemie nach der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (BayMBl. Nr. 176) geändert worden ist.
Durch die Änderungsverordnung wurde die bisherige 15. BayIfSMV bis ein- schließlich 2. April 2022 verlängert und grundlegend geändert. Hintergrund war die Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zum 20. März 2022. Durch Nutzung der im neuen Infektionsschutzgesetz eingeräumten Übergangsregelungen für die Bundesländer werden in Bayern bestimmte Maßnahmen aufrechterhalten.
So wird nach den allgemeinen Verhaltensempfehlungen in § 1 der 15. BayIfSMV in der seit dem 19. März 2022 gültigen Fassung weiterhin jeder angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
1. Durchführung von Bestattungen
Aufgrund der neuen bundesrechtlichen Vorgaben entfallen die in der bisherigen 15. BayIfSMV enthaltenen Sonderregelungen für Gottesdienste. Damit entfallen analog auch die bisher für Bestattungen geltenden Sonderregelungen. Es gelten somit für Bestattungen keine Zugangsbeschränkungen. Für die Maskenpflicht ist weiterhin § 2 der 15. BayIfSMV maßgeblich.
2. Anschließende Zusammenkunft der Trauergäste
Eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste ist grundsätzlich zulässig.
Die bislang geltenden Regelungen zu Kontaktbeschränkungen sowie bestehende Vorgaben zu Kapazitäts- und Personenobergrenzen sind durch die Neufassung der 15. BayIfSMV seit dem 19. März 2022 ent- fallen.
Soweit die Zusammenkunft der Trauergäste in Form einer privaten Veranstaltung außerhalb der Gastronomie in nichtprivaten Räumlichkeiten oder unter freiem Himmel auf nichtprivaten Grundstücken stattfindet, gilt weiterhin die 2G-Regelung. Zugang haben daher Besucher, die geimpft oder genesen oder noch nicht 14 Jahre alt sind. Darüber hinaus können Personen im Sinne von § 3 Abs. 3 der 15. BayIfSMV zugelassen werden.
Für eine Zusammenkunft der Trauergäste in der Gastronomie gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 15. BayIfSMV eine 3G-Regelung.
Die Einhaltung eines Mindestabstands wird generell empfohlen, die Vorgaben zur Maskenpflicht nach § 2 der 15. BayIfSMV sind zu beachten.
3. Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
Für den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen gelten weiterhin die Anforderungen von § 7 der Bestattungsverordnung (BestV).

Matthias Liebler
Bestattermeister
Sie haben Fragen? Gerne steht Ihnen Matthias Liebler telefonisch unter 09391 9828-0 oder per E-Mail zur Verfügung.